| Aufenthaltsgestattung und Duldung Erlass des MKFFI zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung nach §§ 60c und d AufenthG
Anbei finden Sie einen aktuellen Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) des Landes NRW vom 28.05.2021, welcher den Erlass vom 17. Mai 2018 ersetzt.
Anlage zum Erlass: Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung mit NRW-spezifischen Ergänzungen
Hinsichtlich der Ausbildungsduldung wird darauf hingewiesen, dass bei ausländischen Personen, die während eines erlaubten Aufenthalts in Deutschland eine Ausbildung im Sinne von § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufnehmen und deren Aufenthaltserlaubnis nach Beginn der Ausbildung nicht verlängert wird, im Einzelfall eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden kann, um ihre begonnene Ausbildung beenden zu können.
Auch wird ergänzt, dass berufliche Umschulungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 5 Berufsbildungsgesetz als Ausbildungen im Sinne des § 60c AufenthG anzusehen sind und daher beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist. Wer bereits eine Ausbildung absolviert hat bzw. bereits berufstätig war/ist, kann bei Aufnahme einer (weiteren) qualifizierten Berufsausbildung oder einer Umschulung eine Ausbildungsduldung beanspruchen.
In Bezug auf die Beschäftigungsduldung wird darauf hingewiesen, dass § 104 Abs. 16 AufenthG dahingehend auszulegen ist, dass nicht nur Verlängerungen der Beschäftigungserlaubnis zur Fortführung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch Verlängerungen der Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer anderen Beschäftigung umfasst. Außerdem gilt § 104 Abs. 16 AufenthG nicht nur für die Beschäftigungsduldung, sondern auch für Ausbildungsduldungen und alle anderen Duldungen, bei denen eine Beschäftigung erlaubt ist.