| Aufenthaltsgestattung und Duldung Rechtsgrundlage für Tests auf Covid-19 im Zusammenhang mit Abschiebungen
Anbei erhalten Sie ein Schreiben des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat vom 24. November 2020 auf Nachfrage von sämtlichen Informationen zum Thema Abschiebungen während der Corona-Pandemie, insbesondere Schreiben an die Bundesländer bezüglich der Verpflichtung, sich einem Covid-19 Test zu unterziehen. Nach Art. 83 des Grundgesetzes wird das Aufenthaltsgesetz länderintern ausgeführt, sodass nach §71 AufenthG die Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen bei den Ausländerbehörden liegt.
In einem Schreiben des BMI an die Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin hat sich das Ministerium bezüglich der Rechtsauffassung, welche Behörden auf welcher Rechtsgrundlage einen verpflichtendenTest auf Covid-19 bei Ausreisepflichtigen unmittelbar vor der Abschiebung durchführen können, geäußert.
Ein Ausreisepflichtiger kann auf Grundlage des geltenden Rechts zu einem Test auf Covid-19 unmittelbar vor der Abschiebung verpflichtet werden. §82 Absatz 4 Satz 1und 2 AufenthG regelt: „Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass (..) eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden."