| Aufenthaltserlaubnis Verfahrensduldungen im Kontext der Bleiberechte von §§ 25a und b AufenthG
Anbei erhalten Sie einen Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zu Verfahrensduldungen im Kontext der Bleiberechte von §§ 25a und b AufenthG:
Am 18.12.2019 verkündete das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil zur Bedeutung von sogenannten „Verfahrensduldungen“ (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, Az.: 1 C 34/18) im Zusammenhang mit § 25b AufenthG.
Als „Verfahrensduldung“ wird eine Duldung bezeichnet, die ausschließlich für die Zwecke der Durchführung eines Verfahrens (insbesondere für Gerichts- und Verwaltungsverfahren, aber auch im Falle von Petitions- und Härtefallverfahren) erteilt wird. Im Zusammenhang mit diesem Duldungsstatus stellen sich in der Praxis die Fragen, ob Inhaber/-innen einer Verfahrensduldung die Erteilungsvoraussetzung „geduldeter Ausländer“ im Sinne von §§ 25a Abs. 1 Satz 1 und 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllen und ob Zeiten in diesem Status als Voraufenthaltszeiten im Sinne der §§ 25a, b AufenthG gewertet werden können. Im Kontext von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bejaht das Bundes-verwaltungsgericht in der genannten Entscheidung beide Fragen in Bezug auf § 25b im Grundsatz.
Die zitierte Entscheidung erfordert im Punkt „Verfahrensduldung“ die An-passung der Anwendungshinweise zu § 25b AufenthG (Erlass MKFFI vom 25.03.2020; Az.: 513-39.08-01-17-324). Die nachfolgenden Erlass-regelungen ergehen im Vorgriff auf die derzeitige Überarbeitung der An-wendungshinweise des Landes zu den §§ 25a und b AufenthG.