| Aufenthaltserlaubnis Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Drucksache: 747/20):
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erhalten den gleichen Arbeitsmarktzugang wie Staatsangehörige anderer wichtiger Handelspartner, etwa der Vereinigten Staaten von Amerika, Japans, Australiens oder Kanadas. Die Bundesagentur für Arbeit kann jeder Beschäftigung unabhängig von der formalen Berufsqualifikation und dem Sitz des Arbeitgebers zustimmen. Sie führt hierbei die Vorrangprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit der Beschäftigungsbedingungen durch. Eine Zuwande-rung in unqualifizierte Beschäftigungen ist in keinem wesentlichen Umfang zu erwarten. Eine Zuwanderung in die Sozialsysteme ist ausgeschlossen, da ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts voraussetzt.
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland werden in die Liste der Staatsangehörigen aufgenommen, deren Angehörige auch für einen längerfristigen Aufenthalt zunächst visumfrei in das Bundesgebiet einreisen dürfen.
Damit sind die „Neu-Brit*innen" Staatsangehörigen aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea und Neuseeland gleichgestellt: Sie können visumfrei einreisen, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen und z. B. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG für jede Beschäftigung erhalten (dann mit Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen).
Für „Alt-Brit*innen", die bereits vor Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 freizügigkeitsberechtigt in Deutschland lebten, sowie ihre Familienangehörigen bleiben hingegen die bisherigen Freizügigkeitsrechte gem. § 16 FreizügG erhalten. Diese müssen ihren Aufenthalt spätestens bis zum 30. Juni bei der Ausländerbehörde anzeigen und erhalten dann ein „Aufenthaltsdokument-GB".