| Asylverfahren, Syrien EuGH-Urteil: Wehrdienstverweigerung in Syrien kann zu einem Anspruch der Anerkennung als Flüchtling führen
Im Falle eines syrischen Wehrpflichtigen, der aus Syrien geflohen ist, um der Wehrpflicht zu entgehen und ihm somit bei einer Rückkehr strafrechtliche Verfolgung sowie Bestrafung droht, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihm subsidiären Schutz geboten. Nach Angaben des Bundesamts sei der Betroffene selbst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, sodass kein Anspruch für die Anerkennung als Flüchtling, insbesondere weil keiner der 5 Anspruchsgründe erfüllt sei, vorliege. Dieses Urteil wurde von dem Betroffenen vor dem Verwaltungsgericht Hannover angefochten, welches deswegen um eine Auslegung der Richtlinien des internationalen Schutzes bat.
Daraufhin sprach der Europäische Gerichtshof mit dem Urteil vom 19.11.2020 (C‑238/19) aus, dass die Wehrdienstverweigerung ein Ausdruck politischer Meinung sei, welcher durch die Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder den Widerstand gegen die Politik sowie aber auch durch religiösen Glauben oder durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe motiviert sein kann. Somit liege ein Zusammenhang zwischen der Wehrdienstverweigerung und einer der 5 Verfolgungsgründe vor, sodass ein Anspruch auf eine Anerkennung als Flüchtling vorliege.
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