| Aufenthaltserlaubnis EuGH zur Verlängerung von § 38a: Langfristige Aufenthaltsberechtigung im ersten EU-Staat darf nicht erloschen sein
Der Europäische Gerichtshof hat bereits am 29. Juni 2023 ein Urteil gefällt, das für die Beratungspraxis von Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG große Bedeutung hat
(EuGH, Urteil vom 29. Juni 2023; C‑829/21 und C‑129/22).
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG setzt voraus, dass der Mensch in einem anderen EU-Staat die Rechtstellung einer „Langfristig Aufenthaltsberechtigten" hat – also eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU des anderen EU-Staats. In der Praxis war lange Zeit umstritten, ob nur für die Ersterteilung des § 38a AufenthG diese Voraussetzung erfüllt sein muss, oder auch für dessen Verlängerung.
Der EuGH hat nun entschieden: Auch für die Verlängerung muss weiterhin die Rechtstellung als Langfristig Aufenthaltsberechtigte in dem anderen EU-Staat vorliegen.
Informationen zu dem Urteil finden Sie hier