| Aktuell, Bundes- und Landesaufnahmeprogramme MILIGSH: Syrien-Angehörigen-Aufnahme - 15. Verlängerung
Aufenthaltsrecht: Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten beantragen (Landesregelung - L-AAO)
Hier: Fünfzehnte Verlängerung bis 31.12.2022
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hält es aus humanitären Gründen für geboten, syrischen Staatsangehörigen, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen, sofern sie enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Schleswig-Holstein aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Eine entsprechende Aufnahmeanordnung wurde am 28.8.2013 erlassen und zuletzt am 21.12..2021 bis 30.06.2022 verlängert.
Die humanitäre Lage in Syrien weist keine wesentlichen Verbesserungen für die Bevölkerung auf. Vor diesem Hintergrund soll die Anordnung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung gem. § 23 Abs. 1 AufenthG für diesen Personenkreis um ein weiteres halbes Jahr - bis zum 31. Dezember 2022 - in der folgend verlinkten Fassung verlängert werden.
Download: 15. Verlängerung des Syrien-Angehörigen Erlasses zunächst bis 31.12.2022