| Aktuell, Bundes- und Landesaufnahmeprogramme Schleswig-Holstein verlängert Anordnung zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge bei vorliegenden Verwandtschaftsbeziehungen
Das schleswig-holsteinische Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren,Integration und Gleichstellung hat die Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten beantragen (Landesregelung - L-AAO), bis zum 31.12.2024 verlängert.
"(...) Die humanitäre Lage in Syrien und für die auch in Anrainerstaaten Geflüchteten ist nach wie vor volatil und angespannt. Moralisch und menschlich ist es geboten, Menschen, die sich auch nach einer ggfs. länger zurückliegenden Flucht weiterhin in Not oder Bedrängnis befinden, zu helfen. Die Einreise nach Deutschland und Aufnahme in Schleswig-Holstein begegnet dieser Not effektiv, weitere Wege, z.B. Ausreise und Aufnahme in anderen Staaten, stehen für die Bedrängten regelmäßig nicht zur Verfügung."
Die 17. Verlängerung der Aufnahmeanordnung kann hier eingesehen werden.