| Bundes- und Landesaufnahmeprogramme Thüringer Landesaufnahmeanordnung für Geflüchtete aus Syrien bis Ende 2022 verlängert
Die Landesaufnahmeanordnung für Syrien gibt es seit September 2013. Sie erleichtert die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Geflüchtete mit bereits in Thüringen lebenden Verwandten. Diese Aufnahmeanordnung wurde bereist mehrfach geändert.
Voraussetzungen für die Aufnahme sind unter anderem, dass die Verwandten in Thüringen eine deutsche oder eine syrische Staatsangehörigkeit besitzen oder Staatenlos sind, mit einerm gültigen Aufenthaltstitel und seit mindestens sechs Monaten ihren Hauptwohnsitz in Thüringen haben. Ebenfalls müssen die Verwandten sich dazu verpflichten, die Kosten für den Unterhalt zu tragen. Weitere Voraussetzungen können Sie dem Merkblatt zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge in der 8. Änderungsanordnung vom 07.12.2020 entnehmen.
Weitere Informationen finden Sie in der vorherigen Lesefassung der 7. Änderungsanordnung vom 20.12.2018.
Hier gelangen Sie zu weiteren Informationen des Thüringer Flüchtlingsrats bezüglich des Familiennachzuges.
Ebenfalls gibt es, wie in den Vorjahren auch, einen Thüringer Winter-Rückführungserlass, der Einzelfallprüfungen vorsieht. Dafür werden die konkreten Situationen in den jeweiligen Herkunftsländern und das eventuelle Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit einbezogen. Führt die Einzelfallprüfung zu der Annahme, dass wegen der winterlichen Witterungsbedingungen im Herkunftsland und dem Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit eine Abschiebung nicht zumutbar wäre, können Betroffenen bis zum 31. März 2021 gemäß §60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG geduldet werden. Weitere Informationen und Voraussetzungen können Sie dem Thüringer Erlass entnehmen.