| Aktuell, Aufnahme von Flüchtlingen Weiterer Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger in Deutschland
Schreiben des BAMF vom 01.09.2021 an afghanische Staatsangehörige, welche anlässlich der Evakuierungsflüge aus Afghanistan nach Deutschland gekommen sind, jedoch keine Angaben zu Tätigkeiten als deutsche Ortskräfte in Afghanistan gegeben haben.
Aufgrund dessen findet keine Erteilung eines Aufenthaltstitels z.B. für deutsche Ortskräfte (nach § 22 S. 2 AufenthG) statt. Das BAMF empfiehlt daraufhin für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland ein Asylgesuch zu beantragen.
Das Schreiben des BAMF finden Sie hier.
Pro Asyl kritisiert allerdings dieses Vorgehen:
''Evakuierte Personen mit Visa nach § 22 AufenthG sollten nicht vorschnell einen Asylantrag stellen. Es ist zwar richtig, dass das erteilte Visum zunächst nur für 90 Tage gültig ist – ein Grund zur Eile oder gar einer überstürzten Asylantragstellung besteht jedoch nicht, im Gegenteil. Denn bei einer Aufnahme aus dem Ausland im Rahmen des § 22 AufenthG ist bereits vor der Visumserteilung eine besondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen festgestellt worden. Ergo ist in der Regel davon auszugehen, dass Personen, die ein Visum nach § 22 AufenthG erhalten haben, im Anschluss auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG erhalten sollten.
Schließlich geht es sowohl bei der Visaerteilung als auch bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis um die gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen. Evakuierte sollten sich also zunächst innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Visums an die für sie zuständige Ausländerbehörde richten und dort einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG stellen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, kann – nach Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung – immer noch ein Asylantrag gestellt werden.
Hinzu kommt: Im Falle einer Asylantragstellung erlischt das nach § 22 AufenthG erteilte Visum gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Wurde bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so erlischt auch diese im Falle der Stellung eines Asylantrags nach § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG.''