| Aktuell, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Gemeinsames europäisches Asylsystem EUGH-Urteil: Ungarn verurteilt aufgrund Verstoßes gegen Art. 5 EMRK: Inhaftierung zweier minderjähriger Schutzsuchenden
Das Europäische Gericht für Menschenrechte hat in den Fällen M.H. und S.B. gegen Ungarn entschieden, dass die Asylhaft von Minderjährigen in Ungarn gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.
Die beiden Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Ereignisse Minderjährige waren, hatten Asyl beantragt und wurden trotz dessen inhaftiert. Das Gericht stellte fest, dass die ungarischen Behörden die Minderjährigkeit der Antragsteller ignorierten und die Haft verlängerten, ohne angemessene Maßnahmen zur Altersbestimmung zu ergreifen.
Im Fall des ersten Antragstellers wurde seine Minderjährigkeit erst nach mehreren Anträgen auf Freilassung und dem Vorlegen von Identitätsdokumenten festgestellt. Im Fall des zweiten Antragstellers wurde die Altersbestimmung erst nach mehreren Anträgen und wiederholten Behauptungen über seine Minderjährigkeit durchgeführt.
Das Gericht entschied, dass die Haft der Minderjährigen gegen Artikel 5 Absatz 1 der Konvention verstoße, der das Recht auf Freiheit und Sicherheit garantiert. Es forderte Ungarn auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Haft von Minderjährigen im Einklang mit den Menschenrechten steht.
Die Entscheidung des Gerichts folgt auf eine Berichterstattung des ungarischen Helsinki-Komitees, das darauf hinwies, dass Asylsuchende, die behaupteten, minderjährig zu sein, gezwungen wurden, die Kosten für eine Altersbestimmung selbst zu tragen.
Das Urteil des Europäischen Gerichts für Menschenrechte hebt die Bedeutung der Achtung der Menschenrechte von Asylsuchenden hervor, insbesondere von Minderjährigen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass ihre Verfahren im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards stehen.
Das vollständige Urteil finden Sie hier