| Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Hinweise des BumF zur Umsetzung des EuGH-Urteils zum Elternnachzug
Anbei finden Sie aktuelle Hinweise des BumF zur Umsetzung des EuGH-Urteils zum Elternnachzug:
Am 12. April 2018 hat der EuGH entschieden, dass unbegleitete Minderjährige, die während des Asylverfahrens volljährig werden, ihr Recht auf Elternnachzug behalten, wenn sie im Asylverfahren den Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zugesprochen bekommen. Dabei ist der Antrag auf Elternnachzug innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung über die Flüchtlingszuerkennung zu stellen.
Die Entscheidung stellt damit klar: Der Eintritt der Volljährigkeit während des Asylverfahrens ist kein Hindernis für den Elternnachzug. Ausschlaggebend ist vielmehr die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sowie das Ergebnis: Status nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Dabei gilt europaweit eine Person als „minderjährig“, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – unabhängig von der Volljährigkeit nach ihrem Heimatrecht. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Antrag auf den Elternnachzug innerhalb von 3 Monaten ab Anerkennung des unbegleiteten ehemalig Minderjährigen als Flüchtling gestellt wird.
Die Entscheidung des EuGH steht im Widerspruch zur deutschen Rechtspraxis, die einen Elternnachzug bislang nur zulässt, wenn der Minderjährige auch noch zum Zeitpunkt der Einreise der Eltern unter 18 Jahren ist. Eine Frist zur Antragstellung für den Elternnachzug gibt es im deutschen Recht aktuell nicht.
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