| Traumatisierte Flüchtlinge, Gesundheit BSG-Urteil: Psychotherapeutische Behandlungen für traumatisierte Flüchtlinge
Das Bundessozialgericht urteilte am 04.11.2021 (B 6 KA 16/20 R), dass Therapeut*innen auch ohne Zulassung von der kassenärztlichen Vereinigung zur Behandlung von traumatisierten Flüchtlingen ermächtigt werden können.
Ursprünglich haben Asylbewerber*innen bis zum Ausgang ihres Asylverfahrens die ersten 18 Monate einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine medizinische Versorgung. Danach sind die gesetzlichen Krankenkassen zuständig, wodurch eine Behandlung nur bei zugelassenen Ärzt*innen oder Therapeut*innen möglich wäre. Durch die Ergänzung des § 31 Abs 1 Ärzte-ZV im Jahr 2015, wurde es ermöglicht, dass auch Ärzt*innen und Therapeut*innen ohne Zulassung, nach der Frist von 18 Monaten, von der kassenärztlichen Vereinigung, die Ermächtigung zur psychotherapeutischen Behandlung von traumatisierten Flüchtlingen erlangen können.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.