| Aktuell, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Beschluss des Verwaltungsgerichts Baden-Württembergs: "Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie für unbegleitete Minderjährige in Deutschland"
Das Verwaltungsgericht Baden-Württembergs beleuchtet in einem Beschluss vom 04. April 2024 die direkte Anwendung der EU-Aufnahmerichtlinie auf unbegleitete Minderjährige. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Richtlinie sollen Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass solche Minderjährige baldmöglichst einen Vertreter erhalten, der sie unterstützt, damit sie ihre Rechte gemäß der Richtlinie wahrnehmen können. Es wird festgestellt, dass das deutsche Recht gemäß § 42a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII keinen solchen Vertreter für vorläufig in Obhut genommene ausländische Minderjährige vorsieht, was bedeutet, dass Artikel 24 Absatz 1 der EU-Richtlinie direkt angewendet wird. Obwohl das Jugendamt während der vorläufigen Inobhutnahme rechtliche Maßnahmen zum Wohl des Minderjährigen ergreifen kann, genügt dies nicht den Anforderungen von Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie. Das Jugendamt ist auch für die Altersfeststellung zuständig und agiert somit sowohl als Vertreter des Minderjährigen als auch des entscheidenden Rechtsträgers bei der vorläufigen Inobhutnahme. Obwohl eine Interessenkollision nicht zwingend ist, besteht die Möglichkeit, dass die Interessen des Jugendamtes, insbesondere bei Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme, den Interessen des Minderjährigen entgegenstehen.
Den vollständigen Bericht finden Sie hier