| Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge EuGH: Keine Rückkehrentscheidung gegen UMF, wenn keine geeignete Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsstaat vorhanden
Der EuGH hat heute, am 14. Januar 2021, eine Entscheidung getroffen, in der er klarstellt, dass gegen unbegleitete Minderjährige keine Rückkehrentscheidung getroffen werden darf, wenn sich der Mitgliedsstaat nicht vorher vergewissert hat, dass im Herkunftsstaat eine geeignete Aufnahmeeinrichtung für ihn zur Verfügung steht.
In der Presseinformation des EuGH heißt es hierzu:
Wenn der betreffende Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung erließe, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, ob es im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit gibt, hätte das zur Folge, dass der Minderjährige, obgleich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde, nicht abgeschoben werden könnte, wenn keine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist. Ein solcher Minderjähriger würde somit in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft versetzt, insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung, seine Verbindung zu einer Pflegefamilie oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben, was der Anforderung zuwiderliefe, dass das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Folglich kann gegen den betreffenden Minderjährigen keine Rückkehrentscheidung ergehen, wenn im Rückkehrstaat keine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht.
Das Urteil bezieht sich auf einen Fall aus den Niederlanden.
Presseerklärung des EuGH vom 14. Januar 2021.
Urteil im Volltext vom 14. Januar 2021.