| Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Runderlass des Auswärtigen Amts zum Familiennachzug von Eltern und Geschwistern zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Mit dem Runderlass vom 20. März 2017 hat das Auswärtige Amt die Grundlagen für den Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen weiter spezifiziert.

Unter anderem legt der Erlass fest:

  • Geschwister von in Deutschland anerkannten minderjährigen Flüchtlingen können ein Visum zum Familiennachzug nach §32 AufenthG grundsätzlich nur erreichen, wenn die Eltern nachweisen können, dass in Deutschland ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.
  • Zusätzlich müssen die Eltern den Lebensunterhalt für sich und die nachziehenden Kinder sichern können. Nur wenn ein sog. »atypischer Fall« vorliegt, soll »ausnahmsweise« davon abgesehen werden. Geprüft werden soll z.B., ob Kinder bei Verwandten oder in Flüchtlingslagern zurückbleiben können, oder ob ein Familienmitglied bei den Kindern zurückbleibt. Die Trennung der Eltern oder von Eltern und Kindern hält das Auswärtige Amt grundsätzlich für zumutbar.
  • Wenn ein in Deutschland anerkanntes Kind innerhalb von 90 Tagen volljährig wird, soll die Erteilung eines Visums für Geschwisterkinder ausgeschlossen sein.
  • Darüber hinaus soll ein Geschwisternachzug gemäß §36 Abs. 2 AufenthG in Betracht kommen, wenn eine sog. »außergewöhnliche Härte« vorliegt. Diese sei aber »stets familienbezogen« und ergebe sich »explizit aus der Trennung der Geschwister«. Nach Auffassung des AA stellt weder die Trennung von den Eltern eine »außergewöhnliche Härte« dar noch »die sich aus dem Leben in einem Kriegs- oder Krisengebiet ergebende Härte«. Auch bei Vorliegen einer »außergewöhnlichen Härte« sei im Übrigen die Lebensunterhaltssicherung zu verlangen, sofern kein »atypischer Fall« vorliege.
  • Für Flüchtlingskinder, denen keine Flüchtlingsanerkennung, sondern nur »subsidiärer Schutz« zugebilligt werden soll, verweist das Auswärtige Amt auf die Möglichkeit einer Aufnahme gemäß § 22 AufenthG. Entsprechende Anträge zur Begründung einer »humanitären Notlage« sollen direkt vom Auswärtigen Amt bearbeitet werden.
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Ehrenamtspreis des Flüchtlingsrates NRW

Mit dem Ehrenamtspreis möchte der Flüchtlingsrat NRW das ehrenamtliche Engagement von in der Flüchtlingshilfe aktiven Initiativen und Einzelpersonen in NRW ehren und diese in ihrer Arbeit stärken.

Weitere Informationen zum Ehrenamtspreis finden Sie hier.

Nein zur Bezahlkarte: Ratsbeschlüsse aus nordrhein-westfälischen Kommunen

In dieser regelmäßig aktualisierten Übersicht dokumentiert der Flüchtlingsrat NRW, welche Kommunen sich bisher gegen die Einführung einer Bezahlkarte für Schutzsuchende entschieden haben.

Die Übersicht finden Sie hier.

Keine Propaganda auf Kosten von Flüchtlingen! Argumentationshilfen gegen Vorurteile

Der Flüchtlingsrat NRW e.V. stellt eine ausführliche Argumentationshilfe zur Entkräftung von Vorurteilen (Stand: November 2023) bereit. Diese finden Sie hier.

Broschüre zum Engagement für Flüchtlinge in Landesunterkünften

Der Flüchtlingsrat NRW hat die Broschüre „Ehrenamtlich engagiert – für Schutzsuchende in und um Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW“ aktualisiert (Stand Dezember 2021).

Die Broschüre können Sie hier herunterladen.

Kooperations- und Fördermöglichkeiten für flüchtlingspolitische Veranstaltungen und Projekte

Broschüre des FR NRW, Stand September 2024, zu verschiedenen Institutionen, die fortlaufend für eine finanzielle Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zu flüchtlingspolitischen Themen angefragt werden können.

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Forum Landesunterbringung

Neues Webforum "Flüchtlinge in Landesaufnahmeeinrichtungen in NRW (WFL.NRW)" jetzt online!
Das Webforum möchte einen Einblick in die Situation von Flüchtlingen in Landesaufnahmeeinrichtungen ermöglichen.

Das Webforum finden Sie hier.

 

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