| Dublin-Verordnung VG Berlin: Bloße Androhung der Abschiebung bei nicht zustehendem Asylrecht in Deutschland unzulässig
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.06.2015 - VG 23 K 906.14 A - Kein Wahlrecht zwischen Anordnung und Androhung der Abschiebung
Stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass einem Asylantragsteller kein Asylrecht in Deutschland zusteht, ist die zwingende gesetzliche Folge der Erlass einer Abschiebungsanordnung. Die bloße Androhung der Abschiebung ist demgegenüber nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein aus Syrien stammender Palästinenser, verließ seine Heimat 2014 und floh zunächst nach Bulgarien, wo ihm auf seinen Asylantrag hin subsidiärer Schutz gewährt wurde. Er reiste nach Deutschland weiter und stellte hier erneut einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte fest, dass ihm aufgrund des Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Im Eilverfahren bestätigte das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung; die Abschiebung durch das Land Berlin wurde nicht vollzogen. Im Klageverfahren änderte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anordnung in eine Androhung um. Zur Begründung verwies die Behörde auf eine geänderte Verwaltungspraxis; dies sei vor dem Hintergrund einer nicht ausgeprägten Vollzugsbereitschaft der Länder zur Vermeidung einer unnötigen Zusatzbelastung der Verwaltungsgerichte sachgerecht.
Behörde muss im vorliegenden Fall zwingend die Abschiebung anordnen
Das Verwaltungsgericht Berlin hob die Androhung auf. Zwar stehe dem Kläger tatsächlich kein Asylrecht in Deutschland zu, weil er subsidiären Schutz in einem EU-Mitgliedstaat erhalten habe. In diesem Fall müsse die Behörde jedoch zwingend die Abschiebung anordnen. Ein Wahlrecht zwischen Anordnung und Androhung stehe ihr nicht zu, weil es sich bei der Androhung der Abschiebung nicht lediglich um ein milderes Mittel handele. Weder der Umstand, dass die Länder die Abschiebungen nicht vollzögen noch die Entlastung der Verwaltungsgerichte stellten sachgerechte Erwägungen dar. Die bloße Androhung der Abschiebung verletze den Kläger in seinen Rechten, weil das Bundesamt dabei inlandsbezogene Abschiebeverbote nicht prüfe.
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