| Frauen und Familie, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge BMFSFJ: Entwurf des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen
Das Bundeskabinett hat am 12.04.2017 den von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen beschlossen.
In der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugendliche (BMFSFJ) heißt es in Bezug auf junge Geflüchtete und alleinreisende, minderjährige Flüchtlinge:
"Mit dem Gesetzentwurf werden weiterhin Vereinbarungen aus dem Koalitionsausschuss vom 29. März 2017 umgesetzt: Neu geschaffen wird eine Regelung zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften. Schutz ist demnach gegen alle Formen der Gewalt sicherzustellen, insbesondere auch gegen geschlechtsbezogene Gewalt und Übergriffe einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigung. Hierzu werden die Träger von Aufnahmeeinrichtungen zur Entwicklung und Anwendung von Gewaltschutzkonzepten verpflichtet. Die Länder müssen zum Schutz von Minderjährigen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften insbesondere die Umsetzung dieser Anforderungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
Ferner erhalten die Länder Steuerungsmöglichkeiten zur Finanzierung von Maßnahmen und Leistungen für unbegleitete ausländische junge Menschen. „Für uns ist klar, dass Unterbringung, Versorgung und Betreuung der unbegleiteten jungen Ausländer durch die Kinder- und Jugendhilfe wesentlich für deren Integration ist und deswegen hier keine Abstriche gemacht werden dürfen,“ so Schwesig weiter."
Die vollständige Pressemitteillung des BMFSFJ finden Sie hier.
Zum Gesetzentwurf gelangen Sie hier.
Darin werden folgende Änderungen in Bezug auf die Änderung des Asylgesetzes genannt (S. 30-31 in der PDF):
"Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. Die Länder treffen geeignete Maßnahmen, um den Schutz von Minderjährigen sowie von Frauen bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 zu gewährleisten; dabei stellen sie insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen der Träger von Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 3 sicher.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen Konzepte zum Schutz von Minderjährigen sowie von Frauen vor Gewalt in diesen Einrichtungen entwickeln und anwenden.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Träger von Aufnahmeeinrichtungen“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
2. In § 53 Absatz 3 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 2a und 3“ ersetzt."