| Sonstige Aufenthaltspapiere BÜMA für alle Fristen der Gestattung gleichgestellt
Anbei finden Sie ein Schreiben des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport.
"Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Auswärtigen Amtes mit der Meldung als Asylsuchender die Gestattung des Aufenthalts ausgelöst wird. Denn die Aufenthaltsgestattung entsteht grundsätzlich nicht erst mit der Stellung des Asylantrages, sondern bereits mit der Äußerung des Asylgesuchs (§ 55 Abs. 1 AsylG). Das Asylgesuch kann mit der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) nachgewiesen werden. Dadurch wird ebenfalls die Frist für die Wartezeit zur Arbeitsaufnahme nach § 61 Abs. 2 AsylG in Gang gesetzt. "
Das vollständige Schreiben finden Sie hier.