| Aktuell, Ukraine, Langfristiger Aufenthalt, Kurzfristiger Aufenthalt BMI zur Passpflicht und Rechtmäßigkeit von Einreise und Aufenthalt von UkrainerInnen
Anbei finden Sie ein Schreiben des BMI vom 18.03.2022 anlässlich der Passdokumente von geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainern nach Deutschland.
Das BMI erklärt, dass die ukrainische ID-Karte (Modell 2015) als Passersatz zeitlich befristet bis zum 23. Februar 2023 anerkannt wird. Mit Rückwirkung zum 24. Februar 2022 ist diese Anerkennung wirksam geworden (siehe Bundesanzeiger (BAnz AT 18.03.2022 B12)).
Ein Abdruck der ukrainischen ID-Karte mit und ohne Chip steht hier zu Verfügung.
Ebenfalls empfiehlt das BMI, für die von der UkraineAufenthÜV betroffenen Personen, die keinen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz haben, in entsprechender Anwendung des § 14 AufenthV von einer Passpflicht zu befreien. Die Befreiung endet, sobald für die ausländische Person die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes zumutbar wird.
Die Einreise und der Aufenthalt ohne einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz von Personen, die der UkraineAufenthÜV unterfallen, sind somit nicht als unerlaubt anzusehen.