| Aktuell, Ukraine, Langfristiger Aufenthalt Hinweise zur Umsetzung des § 24 AufenthG mit spezifischen Ergänzungen für NRW
Dieses Länderrundschreiben des MKFFI NRW vom 04. Mai 2022 verweist auf NRW-spezifische Ergänzungen zur Umsetzung des § 24 AufenthG.
Mit Länderschreiben vom 14.03.2022, aktualisiert am 14.04.2022, gab das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) Hinweise zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022, mit dessen Inkrafttreten für Vertriebene aus der Ukraine § 24 AufenthG erstmalig zur Anwendung kommt. In der Anlage werden Ihnen die BMI-Hinweise erneut übersendet, jedoch versehen mit ergänzenden Hinweisen des MKFFI. Für die Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen ist nur diese ergänzte Fassung verbindlich.