| Aktuell, Ukraine, Langfristiger Aufenthalt Vorübergehender Schutz für Flüchtende aus der Ukraine nach der Massenzustromrichtlinie

Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Dieser ist am gleichen Tag in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten des Beschlusses kommt § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung; das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechende Aufenthaltserlaubnisse beantragt werden können.

Das betrifft die folgenden Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
  • Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind

Dazu kommen nach Artikel 2 Absatz 2 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Nach Art. 2 Nr. 3 können weitere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer einbezogen werden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Inwieweit weitere Personen in diesem Sinne künftig in Deutschland vorübergehenden Schutz beantragen können, wird derzeit geprüft.

 


 

Der Rat für Justiz und Inneres hat am 03.03.2022 beschlossen, die Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG zu aktivieren. Die Richtlinie über Gewährung vorübergehenden Schutzes regelt Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten.

Bordermonitioring.eu fasst in einem Artikel vom 03.03.2022 die Hintergründe zusammen und erklärt, auf welche Personen die Regelung Anwendung findet:

„Wie wir schon berichtet haben, hat der Rat für Justiz und Inneres heute die Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG beschlossen. Dies bedeutet, dass die EU grundsätzlich ein unkompliziertes und unbürokratisches Verfahren zur Aufnahme von Personen, die durch den Krieg in der Ukraine vertrieben worden sind, umsetzen wird.

Die Richtlinie aus dem Jahr 2001, die bisher noch nicht zur Anwendung kommen wird, sieht einen vorübergehenden Schutzstatus vor, der nicht in einem individuellen Verfahren belegt werden muss. Vielmehr wird durch den Beschluss der Innenminister_innen eine Gruppe von Personen definiert, die Anspruch auf diesen Status haben. Dieser Beschluss ist für die Mitgliedstaaten bindend, und bis auf Dänemark haben auch alle Mitgliedstaaten diese Richtlinie schon lange in nationales Recht überführt. Die Richtlinie garantiert auch Mindeststandards wie das Recht, Arbeit aufzunehmen, Zugang zu Sozialsystemen und Zugang zu Bildung. Initial ist der Schutzstatus auf ein Jahr begrenzt, kann aber auf Beschluss der Innenminister verlängert werden.

Nach dem heutigen Beschluss der Innenminister_innen gilt dieser Schutzstatus für ukrainische Bürger_innen sowie Drittstaatsangehörige, die mit einem internationalen oder nationalem Schutzstatus einen Aufenthalt in der Ukraine hatten. Stichtag ist der 24. Februar 2022. Dies bezieht auch deren Familien mit ein, insofern die Familie schon in der Ukraine Bestand hatte.

Nicht erfasst von dem Schutzstatus nach der Richtlinie sind Drittstaatsangehörige, die einen regulären Daueraufenthalt in der Ukraine hatten und die nicht unter sicheren und beständigen Umständen in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Die EU-Mitgliedstaaten können die Gültigkeit der Richtlinie auf diese Gruppe ausweiten oder eine separate nationale Regelung umsetzen, die dieser Gruppe einen angemessenen Schutz gewährt. Die Einbeziehung weiterer Gruppen, wie etwa Studierende aus Drittstaaten oder Arbeitende mit kurzem Aufenthalt, steht den Mitgliedstaaten ebenso frei.

Offenbar gibt es auch den politischen Willen, den Flüchtenden aus der Ukraine die Auswahl des Mitgliedstaates, in dem sie Zuflucht suchen, zu gewähren. Zumindest lassen sich Aussagen der Innenministerin Nancy Faeser im Deutschlandfunk in dieser Hinsicht interpretieren. Tatsächlich sieht der entsprechende Artikel 11 der Richtlinie eine solche Vereinbarung auch vor.

Zeitgleich hat die Europäische Kommission eine Mitteilung veröffentlicht, die Richtlinien für Gestaltung der Grenzkontrollen zur Ukraine (PDF) darstellen.

FAZIT: Mit der Umsetzung der Massenzustrom-Richtlinie hat die EU sich entschlossen, eine solidarische und unkomplizierte Aufnahme von Kriegsflüchtlingen zu ermöglichen. Hoffentlich erweist sich auch diese Entscheidung als eine Zeitenwende in Hinsicht eines europäischen Asylsystems, welches die Schutzsuchenden in den Mittelpunkt stellt."

 

Zurück zu "Einreise und Aufenthalt"

Ehrenamtspreis des Flüchtlingsrates NRW

Mit dem Ehrenamtspreis möchte der Flüchtlingsrat NRW das ehrenamtliche Engagement von in der Flüchtlingshilfe aktiven Initiativen und Einzelpersonen in NRW ehren und diese in ihrer Arbeit stärken.

Weitere Informationen zum Ehrenamtspreis finden Sie hier.

Nein zur Bezahlkarte: Ratsbeschlüsse aus nordrhein-westfälischen Kommunen

In dieser regelmäßig aktualisierten Übersicht dokumentiert der Flüchtlingsrat NRW, welche Kommunen sich bisher gegen die Einführung einer Bezahlkarte für Schutzsuchende entschieden haben.

Die Übersicht finden Sie hier.

Keine Propaganda auf Kosten von Flüchtlingen! Argumentationshilfen gegen Vorurteile

Der Flüchtlingsrat NRW e.V. stellt eine ausführliche Argumentationshilfe zur Entkräftung von Vorurteilen (Stand: November 2023) bereit. Diese finden Sie hier.

Broschüre zum Engagement für Flüchtlinge in Landesunterkünften

Der Flüchtlingsrat NRW hat die Broschüre „Ehrenamtlich engagiert – für Schutzsuchende in und um Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW“ aktualisiert (Stand Dezember 2021).

Die Broschüre können Sie hier herunterladen.

Kooperations- und Fördermöglichkeiten für flüchtlingspolitische Veranstaltungen und Projekte

Broschüre des FR NRW, Stand September 2024, zu verschiedenen Institutionen, die fortlaufend für eine finanzielle Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zu flüchtlingspolitischen Themen angefragt werden können.

Mehr dazu

Forum Landesunterbringung

Neues Webforum "Flüchtlinge in Landesaufnahmeeinrichtungen in NRW (WFL.NRW)" jetzt online!
Das Webforum möchte einen Einblick in die Situation von Flüchtlingen in Landesaufnahmeeinrichtungen ermöglichen.

Das Webforum finden Sie hier.

 

Gefördert u.a. durch: