| Aktuell, Ukraine, Langfristiger Aufenthalt Vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG für Drittstaatsangehörige
Anbei finden Sie Hinweise des Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen aus Schleswig-Holstein zur Berechtigung des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG für Drittstaatsangehörige, welche aus der Ukraine geflüchtet sind. Die folgenden Ausführungen beabsichtigen dabei zu helfen, die Begünstigungen des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG auch für aus der Ukraine fliehende Drittstaatsangehörige zu eröffnen und dazu beizutragen, nicht voreilig Asylanträge zu stellen.
Das Schreiben mit den Hinweisen finden Sie hier.