| Familienzusammenführung Eltern- und Geschwisternachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling
Das Auswärtige Amt hat am 20.03.2017 neue Informationen in Form eines Erlasses zum Eltern- und Geschwisternachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling an alle deutschen Auslandsvertretungen herausgegeben. Dieser Erlass regelt verbindlich, wie der gemeinsame Nachzug von Eltern und minderjährigen Geschwistern zum in Deutschland lebenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zu handhaben ist.
So kann unter besonderen Voraussetzungen ein Eltern- und Geschwisternachzug nach § 22 Satz 1 AufenthG zu subsidiär schutzberechtigten, unbegleiteten Minderjährigen möglich sein. Auch der Geschwisternachzug wurde im Rahmen des Erlasses verändert, so kann dieser ab jetzt bei gemeinsamer Einreise mit den Eltern an die Sicherung des Lebensunterhalts und der Wohnraumerfordernis gebunden sein.
Den Erlass des Auswärtigen Amtes vom 20.03.2017 finden Sie beispielsweise hier als PDF.
Der DRK-Suchdienst hat sich mit diesem Erlass bereits kritisch auseinandergesetzt und erklärt in seiner Fachinformation:
"Kraft Gesetzes ist der reguläre Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum 16. März 2018 ausgeschlossen. Die Bundesregierung verweist weiterhin darauf, dass für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten stattdessen aus völkerrechtlichen, dringenden humanitären oder politischen Gründen eine humanitäre Aufnahme gemäß § 22 AufenthG im Einzelfall möglich ist.
Die Entscheidung über eine humanitäre Aufnahme gemäß § 22 S. 1 AufenthG orientiere sich laut Bundesregierung vor allem an der Lebenssituation der Familienangehörigen an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort:
„Eine Aufnahme nach § 22 Satz 1 AufenthG kommt nach den Verwaltungsvorschriften allein in Fällen einer humanitären Notlage in Betracht, die sich von den Lebensumständen im Aufenthaltsland deutlich abhebt und aus der eine dringende Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen folgt. Die konkrete Situation der aufzunehmenden Person muss sich dabei als „singuläres Einzelschicksal“ darstellen, das sich von vergleichbaren Situationen durch die Intensität und den Grad der Gefährdung unterscheidet. Die Aufnahme aus humanitären Gründen setzt darüber hinaus u. a. voraus, dass ein besonders enger Bezug zu Deutschland und ggfs. Anknüpfungspunkte an ein bestimmtes Bundesland in Deutschland, z. B. durch dort lebende Familienangehörige oder frühere Aufenthalte in Deutschland, gegeben sind.“ (BT-Drs. 18/11437 vom 10.03.2017, Antwort auf Frage 23)
Anderer Auffassung ist das Deutsche Institut für Menschenrechte, das in einer eigenen Stellungnahme darlegt, dass die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nicht mit der UN-Kinderrechtskonvention vereinbar sei und deshalb eine humanitäre Aufnahme gemäß § 22 S. 1 AufenthG immer zugelassen werden müsse, sobald Kinder von der Entscheidung betroffen sind."
Die vollständige Fachinformation des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen (Stand: März 2017) finden Sie hier.