| Abschiebungshaft Entscheidung BGH zu Abschiebehaft
Beschluss des Bundesgerichtshof (Az: V ZB 126/12) vom 1. März 2013 in Abschiebehaftsache.
Stefan Keßler vom Jesuit Refugee Service Europe kommentiert: „mit Beschluss vom 1.3.2013 – V ZB 126/12 […] hat der BGH die Rechtsbeschwerde einer Ausländerbehörde gegen eine den Haftbeschluss aufhebende Entscheidung des Beschwerdegerichts als unzulässig verworfen. Zur Begründung heißt es vor allem, eine Fortführung des Rechtsmittels mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG sei nicht statthaft. „§ 62 FamFG ist zwar grundsätzlich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar. Die Vorschrift gilt aber nur für ein Rechtsmittel des Betroffenen, nicht jedoch für ein Rechtsmittel der beteiligten Behörde. Die bloße Beeinträchtigung von auch der antragstellenden Behörde zustehenden - Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG durch eine fehlerhafte Entscheidung vermag das besondere Feststellungsinteresse nicht zu begründen“. Hat sich die Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt, kann die Behörde somit das Rechtsmittelverfahren danach nur noch beschränkt auf die Kostenentscheidung fortsetzen.“