| Abschiebungshaft Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne Benachrichtigung von Angehörigen oder einer Vertrauensperson
In drei aktuellen Beschlüssen vom 18. Dezember 2023 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsbeschwerden von ausländischen Staatsangehörigen teilweise zugestimmt. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass ihre Rechte aus Art. 104 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verletzt wurden, da bei gerichtlichen Anordnungen zur Abschiebungs- oder Überstellungshaft keine Benachrichtigung von Angehörigen oder Vertrauenspersonen erfolgte.
Gemäß Art. 104 Abs. 4 GG muss bei jeder richterlichen Entscheidung über Freiheitsentziehung ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson der Inhaftierten benachrichtigt werden, um das spurlose Verschwinden inhaftierter Personen zu verhindern. In den vorliegenden Fällen ordneten die Amtsgerichte Abschiebungs- bzw. Überstellungshaft an, ohne eine Benachrichtigung von Angehörigen oder Vertrauenspersonen vorzunehmen. Die Beschwerdeführer hatten in ihren Anhörungen angegeben, bestimmte Personen benachrichtigen zu wollen, jedoch wurden ihre Feststellungsanträge von den Fachgerichten zurückgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Verfassungsbeschwerden offensichtlich begründet sind, soweit sie sich gegen das Unterlassen der Benachrichtigung und die Zurückweisung der Feststellungsanträge richten. Die Amtsgerichte haben die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt, da diese Vorschrift nicht nur eine objektive Verfassungsnorm ist, sondern dem Inhaftierten auch ein subjektives Recht auf Beachtung verleiht.
Die Entscheidungen betrafen unter anderem einen afghanischen Beschwerdeführer, dem nach der Ablehnung seines Asylantrags Abschiebungshaft auferlegt wurde, ohne einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen. In einem anderen Fall wurde einem jordanischen Beschwerdeführer Überstellungshaft auferlegt, ohne die benannte Vertrauensperson zu informieren. Das Gericht betonte, dass die Benachrichtigung nicht davon abhängen könne, ob der Festgehaltene ohne Vorbereitung die Anschrift einer benannten Vertrauensperson nennen könne. Die Unterlassung der Benachrichtigung wurde als Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG bewertet.
Die gesamte Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier