| Dublin-Verordnung BVerfG: Überstellung wegen fehlender Überprüfung der Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht vollziehbar
Mit Beschluss vom 08.05.2017 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die „sich gegen die Versagung von Eilrechtsschutz im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung eines Asylantrags und die Androhung der Abschiebung nach Griechenland richtete“ (Beschluss: 2 BvR 157/17). Das BVerfG entschied, dass Eilrechtsschutz gewährt werden müsse, wenn es aufgrund der Kürze der Zeit im Eilverfahren nicht möglich sei, verlässliche Informationen über Aufnahmebedingungen einzuholen. Im konkreten Fall hatte ein Syrer, der in Griechenland bereits als Flüchtling anerkannt war, gegen die Überstellung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung erfolglos beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz beantragt. Das BVerfG erläuterte seine Entscheidung damit, dass „die fachgerichtliche Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat [...], jedenfalls wenn Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegen und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlchen Grundlage beruhen [müsse]“. Da diese Prüfung der Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht erfolgt sei, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und Eilrechtsschutz gewährt.
Dieser Artikel ist Teil des Schnellinfo 05/2017.