| Dublin-Verordnung EuGH: Grundsatzentscheidungen zum „Dublin-System“
Am 26.07.2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) grundsätzliche Entscheidungen zur Zuständigkeit europäischer Staaten für Asylsuchende im sogenannten Dublin-System gefällt. Der EuGH stellte mit Urteilen in den Rechtssachen C-490/16 und C-646/16 fest, dass auch bei Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Schutzsuchenden – wie es im Jahr 2015 und 2016 der Fall war – der europäische Mitgliedstaat, in den der Asylsuchende zuerst einreist, für die Durchführung der Asylverfahren zuständig bleibt. Gleichzeitig erklärt das Gericht aber auch, dass andere europäische Mitgliedstaaten, „einseitig oder in abgestimmter Weise im Geist der Solidarität, von der „Eintrittsklausel“ Gebrauch machen [können], die es ihnen gestattet, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz auch dann zu prüfen, wenn sie nach den in der Dublin-III Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind.“
Ebenfalls am 26.07.2017 entschied der EuGH in der Rechtssache C-670/16, dass Asylsuchende die Anwendung der in der Dublin-III-Verordnung festgelegten Fristen verlangen können und dass auch schon vor Stellung eines förmlichen Asylantrags die Laufzeit der Fristen beginnt, wenn Behörden nachweislich über ein Asylgesuch (z. B. in Form einer BüMA) informiert waren.
EuGH: Pressemitteilung Nr. 86/17 (26.07.2017)
Legal Tribune Online: EuGH zu Fristen bei Dublin-IIIVO. Entscheidend ist das Erstgesuch (28.07.2017)