| International Schutzberechtigte EuGH: Umverteilung rechtmäßig
Mit Urteil vom 06.09.2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Klage der Slowakei, Ungarns und Polens gegen den Beschluss des Rates der Europäischen Union (2015/1601) vom 22.09.2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland abgewiesen. Um sie bei der Flüchtlingsaufnahme in der Notsituation im Sommer 2015 zu unterstützen, wurde die Umsiedlung von 120.000 Personen aus diesen beiden Ländern über einen Zeitraum von zwei Jahren in andere EU-Mitgliedstaaten beschlossen. Gegen den Beschluss hatten neben Ungarn und der Slowakei auch die Tschechische Republik und Rumänien gestimmt. Der EuGH stellte mit Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-634/15 und C-647/15 fest, dass „Art. 78 Abs. 3 AEUV es den Unionsorganen ermöglicht, sämtliche vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um wirksam und rasch auf eine durch den plötzlichen Zustrom von Vertriebenen geprägte Notlage zu reagieren. Diese Maßnahmen dürfen auch von Gesetzgebungsakten abweichen, vorausgesetzt u.a., dass sie hinsichtlich ihres sachlichen und zeitlichen Geltungsbereichs begrenzt sind und weder bezwecken noch bewirken, dass solche Rechtsakte dauerhaft ersetzt oder geändert werden; diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.“