| Dublin-Verordnung EuGH-Urteil zu Dublin-Regeln: EU-Staat muss Überstellung eines Asylbewerbers zustimmen
Pressemitteilung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 31. Mai 2018:
Begibt sich eine Person in einen Mitgliedstaat, nachdem sie in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt hat, darf der erste Mitgliedstaat sie nicht in den zweiten Mitgliedstaat überstellen, bevor der zweite Mitgliedstaat dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat
Nachdem Herr Adil Hassan, ein irakischer Staatsangehöriger, in Deutschland internationalen Schutz beantragt hatte, begab er sich nach Frankreich, wo er vorläufig festgenommen wurde. Daraufhin ersuchten die französischen Behörden die deutschen Behörden um Wiederaufnahme von Herrn Hassan und beschlossen am selben Tag, ihn nach Deutschland zu überstellen. Die französischen Behörden waren nämlich der Ansicht, dass nach der Dublin-III-Verordnung 1 Deutschland für die Bearbeitung des Antrags von Herrn Hassan auf internationalen Schutz zuständig sei, da er dort einen solchen Antrag gestellt habe. Herr Hassan hat die Anordnung seiner Überstellung nach Deutschland vor einem französischen Gericht angefochten. Er macht insbesondere geltend, diese Entscheidung verstoße gegen die Dublin-III-Verordnung, da sie erlassen und ihm zugestellt worden sei, bevor der ersuchte Mitgliedstaat (Deutschland) ausdrücklich oder stillschweigend auf das Gesuch der französischen Behörden um seine Wiederaufnahme geantwortet habe.
Das mit dieser Rechtssache befasste Tribunal administratif de Lille (Verwaltungsgericht Lille, Frankreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob in diesem Kontext die französischen Behörden eine Überstellungsentscheidung gegenüber Herrn Hassan erlassen und ihm zustellen durften, bevor Deutschland diesem Wiederaufnahmegesuch ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
Einen Zeitungsartikel der FrankfurterRundschau diesbezüglich finden Sie hier.