| Aktuell, Familienzusammenführung, Dublin-Verordnung Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf: Anspruch auf Selbsteintrittsrecht bei Anspruch auf Familienasyl
Das Verwaltungsgericht Düseldorf bezieht sich in einem aktuellen Urteil ausdrücklich auf das Urteil des BVerwG vom 17.11.2020, 1 C 8.19, mit dem das BVerwG für Anerkanntenfälle entschieden hat, dass Familienflüchtlingsschutz (§ 26 AsylG) Vorrang hat vor § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, und meint dann, die Ausführungen des BVerwG ließen sich auf das Dublin-Verfahren übertragen. Das Gericht kommt so zu einem Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts, wenn die Voraussetzungen des § 26 AsylG (Familienasyl) vorliegen. Die Regelungen zur Wahrung der Familieneinheit in der Dublin-III-VO selbst seien nicht abschließend.
Das Urteil steht hier zum Download bereit.
Zur weiteren Erläuterung: Der UNHCR Deuschland definiert das Selbsteintrittsrecht folgendermaßen: Jeder Mitgliedsstaat kann im Einzelfall einen sogenannten Selbsteintritt ausüben und unabhängig von den genannten Kriterien die Zuständigkeit für einen bei ihm gestellten Antrag übernehmen. Dieser ist an keine festen Voraussetzungen geknüpft. Die Übernahme der Zuständigkeit kann aus politischen oder humanitären Gründen erfolgen. Ein Anspruch auf die Ausübung eines Selbsteintritts besteht nicht, da eine Entscheidung darüber im Ermessen des BAMF liegt.