| Gemeinsames europäisches Asylsystem VG Berlin: Dänemark beteiligt sich nicht an Richtlinien des GEAS
Beschluss vom VG Berlin vom 05.08.2021 (Az.: VG 3 L 227/21 A):
,,Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71a Abs. 1 AsylG liegt ein Zweitantrag vor, wenn der Ausländer seinen Asylantrag im Bundesgebiet nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, gestellt hat. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist.
Zwar hat die Antragstellerin in Dänemark ein Asylverfahren durchlaufen, an dessen Ende die dänischen Asylbehörden am 20. Februar 2019 rechtskräftig den zunächst bewilligten asylrechtlichen Schutz widerrufen hat.
Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel, ob es sich bei einer dänischen Asylentscheidung um eine bestandskräftige Entscheidung i.S.d. Art. 2 e) der RL 2013/32/EU handelt, was indes Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als unzulässig wäre.
Denn Dänemark dürfte vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Mai 2021 (Cs-8/20, Entscheidungen des EuGH zitiert nach www.curia.euopa.eu) kein ,,sicherer Drittstaat, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (…) gelten‘‘ mehr sein.‘‘