| International Schutzberechtigte Bundesverwaltungsgericht: Deutschland zuständig für Asylgesuch bei nachgeborenen Kindern von international Anerkannten
Anbei finden Sie eine Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2020.
Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist Deutschland für die Prüfung des Asylantrags eines nachgeborenen Kindes bei Fehlen eines fristgerechten Aufnahmegesuchs zuständig.
"Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags eines in Deutschland nachgeborenen Kindes, dessen Eltern zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, geht jedenfalls gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-Verordnung auf Deutschland über, wenn nicht binnen drei Monaten der andere Mitgliedstaat um Aufnahme des Kindes ersucht worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden", schreibt das Bundesverwaltungsgericht.
Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier.