| International Schutzberechtigte EuGH-Urteil: Widerruf Flüchtlingseigenschaft
Urteil des EuGH vom 20. Januar 2021 (Rechtssache C‑255/19):
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2004/83/EG – Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus – Flüchtlingseigenschaft – Art. 2 Buchst. c – Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft – Art. 11 – Veränderung der Umstände – Art. 11 Abs. 1 Buchst. e – Möglichkeit, den Schutz des Herkunftslands in Anspruch zu nehmen – Beurteilungskriterien – Art. 7 Abs. 2 – Finanzielle und soziale Unterstützung – Unbeachtlich"
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass der „Schutz", auf den diese Bestimmung hinsichtlich des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft Bezug nimmt, den gleichen Anforderungen entsprechen muss, wie sie sich hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie ergeben.
2. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass eine etwaige soziale und finanzielle Unterstützung seitens privater Akteure wie der Familie oder des Clans des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht den sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Schutzanforderungen genügt und damit weder relevant ist, wenn es darum geht, die Wirksamkeit oder die Verfügbarkeit des vom Staat gebotenen Schutzes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie zu beurteilen, noch, wenn es darum geht, nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie das Fortbestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung festzustellen.