| EU-Migration LSG NRW: SGB II-Anspruch bei fünfjährigen Aufenthalt in der BRD
Beschluss des LSG NRW vom 08.12.2021; L 12 AS 1644/21 B ER:
Keine durchgehende Wohnsitzanmeldung von fünf Jahren für den Leistungsanspruch nach SGB II (Anspruch gem. § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II nach fünfjährigem gewöhnlichen Aufenthalt) erforderlich. Erforderlich ist lediglich ein fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet, der auch anderweitig glaubhaft gemacht werden kann (Zeug*innenaussagen, eidesstattliche Versicherung)
Aus dem Urteil:
''Dass der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens fünf Jahren nach § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II eine durchgehende Meldung erfordere, habe im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Unter näherer Auswertung der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen sei vorläufig von einem seit über fünf Jahre bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin auszugehen.''