| Familienzusammenführung EuGH-Urteil bzgl. Familienzusammenführung
Pressemitteilung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 21. April 2016:
Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Familienzusammenführung ablehnen, wenn sich aus einer Prognose ergibt, dass der Zusammenführende während des Jahres nach der Antragstellung nicht über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte verfügen wird
Diese Prognose darf auf die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden in den letzten sechs Monaten vor dem Tag der Antragstellung gestützt werden
Die Familienzusammenführungsrichtlinie 1 soll die Zusammenführung von Familienangehörigen fördern, die keine EU-Bürger sind. Nach der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten u. a. dem Ehegatten des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt gestatten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind (So muss der Zusammenführende nachweisen, dass er über Wohnraum, über eine Krankenversicherung und über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen).Die Mitgliedstaaten dürfen einen Antrag auf Familienzusammenführung ablehnen oder gegebenenfalls den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.