| Familienzusammenführung Das Recht auf Familie ist ein Menschenrecht
Das Deutsche Institut für Menschenrechte zur Debatte um den Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte, Fragen & Antowrten vom 12. Januar 2018:
Im Februar 2016 hat der Bundestag die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 16. März 2018 beschlossen (Asylpaket II). Gegenwärtig wird darüber debattiert, ob der Familiennachzug auch über dieses Datum hinaus eingeschränkt werden soll. Im Folgenden finden sich Antworten zu häufig gestellte Fragen rund um das Thema Familiennachzug.
Warum sind geflüchtete Familien überhaupt getrennt?
Die Gründe dafür, dass Familien infolge von Flucht getrennt sind, können variieren, ebenso die Konstellationen, in denen Familien getrennt sind. Ein Grund ist, dass die Flucht für alle Familienmitglieder zu teuer ist und auch zu gefährlich, besonders für Kleinkinder. So kann es etwa sein, dass der Vater bereits in Deutschland ist, die Mutter und die Kinder hingegen nicht. Es kann auch der Fall sein, dass ein Elternteil mit einem Kind geflohen ist, während der andere Elternteil noch mit ein oder zwei Geschwistern im Herkunftsland oder einem Nachbarland ausharrt. Möglich ist auch, dass der Vater getötet wurde, die Mutter mit einem Kind nach Deutschland geflohen ist, zwei weitere Kinder sich aber noch in der Türkei aufhalten, weil die Flucht nicht wie geplant verlaufen ist. Dass Familien bereits in ihrem Herkunftsland oder während der Flucht getrennt werden, kann auch ein Grund dafür sein, warum Kinder ohne Eltern im Zielland ankommen. Ebenso kann es etwa passieren, dass der heranwachsende Sohn plötzlich fliehen muss, um einer Zwangsrekrutierung durch das staatliche Militär oder bewaffnete Gruppen zu entkommen.
Welche Flüchtlinge können gegenwärtig welche Familienmitglieder nach Deutschland nachholen?
Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage in Deutschland haben Menschen, die als asylberechtigt nach Artikel 16 a Grundgesetz oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden, das Recht auf Nachzug von Mitgliedern der so genannten Kernfamilie: Ehepartner_innen dürfen einander nachholen, genauso wie minderjährige Kinder ihre Eltern und Eltern ihre minderjährigen Kinder. Von der Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichenden Wohnraums als Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels wird in diesen Fällen abgesehen. Um Familienmitglieder nach Deutschland holen zu können, muss innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung der Schutzberechtigung ein entsprechender Antrag gestellt werden.
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