| Familienzusammenführung EuGH: Unbegleitete Minderjährige, die während des Asylverfahrens volljährig werden, behalten Recht auf Familienzusammenführung

Presseerklärung des EUGH vom 12. April 2018:

Ein solcher Antrag auf Familienzusammenführung muss jedoch innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden, d. h. grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist

Eine Minderjährige mit eritreischer Staatsangehörigkeit, die unbegleitet in die Niederlande eingereist war, stellte am 26. Februar 2014 einen Asylantrag. Sie wurde am 2. Juni 2014 volljährig. Am 21. Oktober 2014 erteilte der niederländische Staatssekretär ihr einen auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltstitel für Asylberechtigte, der auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags zurückwirkte. Am 23. Dezember 2014 stellte eine niederländische Organisation, die sich um Flüchtlinge kümmert (VluchtelingenWerk Midden-Nederland), einen Antrag auf Erteilung eines vorläufigen Aufenthaltstitels für die Eltern der Minderjährigen (A und S) und für ihre drei minderjährigen Brüder im Rahmen der Familienzusammenführung mit einem unbegleiteten Minderjährigen. Mit Entscheidung vom 27. Mai 2015 lehnte der Staatssekretär diesen Antrag mit der Begründung ab, die Tochter von A und S sei zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen.

Gegen diese Ablehnung gehen A und S vor. Sie sind der Auffassung, dass es für die Frage, ob jemand ein „unbegleiteter Minderjähriger“ im Sinne der Richtlinie über die Familienzusammenführung1 sei, auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem er in den Mitgliedstaat einreise. Nach Ansicht des Staatssekretärs ist dafür der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung maßgeblich.

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Anlässlich dieses Falls kommt Uneinigkeit auf. So hält das Auswärtige Amt das EuGH-Urteil zum Elternnachzug in der deutschen Praxis nicht für anwendbar. Bei eingetretener Volljährigkeit von ehemals unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen werde demnach der Elternnachzug weiterhin verweigert, da die EuGH-Entscheidung sich nur auf die niederländische Rechtslage beziehe und auf Deutschland nicht anwendbar sei. Begründet werde dies damit, dass in den Niederlanden anders als in Deutschland auch nach Volljährigkeitseintritt des Kindes der Nachzugsanspruch der Eltern bestehen bleibe und erteilte Aufenthaltstitel verlängert werden könnten.

Im Unterschied zum Auswärtigen Amt geht das OVG Berlin-Brandenburg davon aus, dass das EuGH-Urteil vom 12.04.2018 – C-550/16 – sehr wohl relevant für deutsche Visaverfahren ist. Das OVG ist der Ansicht, dass der Anspruch auf Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen auch nach Erreichen der Volljährigkeit bestehen bleibt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Stellung des Visumantrages vor Erreichen der Volljährigkeit stattgefunden hat. Der Beschluss geht außerdem auf die Aufenthaltserlaubnis für bereits eingereiste Eltern, ab dem Erreichen der Volljährigkeit des unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtlings, ein. Den Beschluss in voller Länge finden Sie hier.

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Ehrenamtspreis des Flüchtlingsrates NRW

Mit dem Ehrenamtspreis möchte der Flüchtlingsrat NRW das ehrenamtliche Engagement von in der Flüchtlingshilfe aktiven Initiativen und Einzelpersonen in NRW ehren und diese in ihrer Arbeit stärken.

Weitere Informationen zum Ehrenamtspreis finden Sie hier.

Nein zur Bezahlkarte: Ratsbeschlüsse aus nordrhein-westfälischen Kommunen

In dieser regelmäßig aktualisierten Übersicht dokumentiert der Flüchtlingsrat NRW, welche Kommunen sich bisher gegen die Einführung einer Bezahlkarte für Schutzsuchende entschieden haben.

Die Übersicht finden Sie hier.

Keine Propaganda auf Kosten von Flüchtlingen! Argumentationshilfen gegen Vorurteile

Der Flüchtlingsrat NRW e.V. stellt eine ausführliche Argumentationshilfe zur Entkräftung von Vorurteilen (Stand: November 2023) bereit. Diese finden Sie hier.

Broschüre zum Engagement für Flüchtlinge in Landesunterkünften

Der Flüchtlingsrat NRW hat die Broschüre „Ehrenamtlich engagiert – für Schutzsuchende in und um Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW“ aktualisiert (Stand Dezember 2021).

Die Broschüre können Sie hier herunterladen.

Kooperations- und Fördermöglichkeiten für flüchtlingspolitische Veranstaltungen und Projekte

Broschüre des FR NRW, Stand Dezember 2024, zu verschiedenen Institutionen, die fortlaufend für eine finanzielle Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zu flüchtlingspolitischen Themen angefragt werden können.

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