| Familienzusammenführung Informationen zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ab dem 1. August 2018

Anbei finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen des IOM zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten:

Ab 1. August 2018 kann Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für Angehörige der Kernfamilie, begrenzt auf 1.000 Personen pro Monat, gewährt werden. 

Im Folgenden finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Neuregelung:

1. Wer darf zu Angehörigen mit subsidiärem Schutz nachziehen?

Die Möglichkeit des Familiennachzugs besteht für Angehörige der sogenannten Kernfamilie – das sind der Ehegatte, minderjährige ledige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern, die ohne personensorgeberechtigtes Elternteil in Deutschland leben. 

Der Nachzug ist auf insgesamt 1.000 Personen pro Monat begrenzt und setzt voraus, dass ein humanitärer Grund vorliegt. Die Entscheidung über die Nachzugsberechtigung wird im Rahmen des Visumverfahrens getroffen. 

Das Gesetz enthält eine beispielhafte Aufzählung von humanitären Gründen. Berücksichtigt werden insbesondere die Dauer der Trennung der Familie, die Beteiligung minderjähriger lediger Kinder, bestehende Gefahren für Leib und Leben sowie schwere Krankheit, schwere Behinderung oder schwere Pflegebedürftigkeit.  

Bei der Entscheidung über die Nachzugsberechtigung werden Bemühungen, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren, positiv berücksichtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Lebensunterhalt und/oder der Wohnraum gesichert werden können oder besondere Fortschritte beim Erwerb von Deutschkenntnissen oder ein Studium in Deutschland nachgewiesen werden. Umgekehrt werden insbesondere begangene Straftaten bei der Entscheidung über die Nachzugsberechtigung negativ berücksichtigt. 

Ein Antrag auf Familiennachzug ist grundsätzlich abzulehnen, wenn ein Ausschlussgrund (z.B. schwerwiegende Straftaten, keine Bleibeperspektive des subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet, Ehe wurde nach der Flucht geschlossen) vorliegt.

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Ehrenamtspreis des Flüchtlingsrates NRW

Mit dem Ehrenamtspreis möchte der Flüchtlingsrat NRW das ehrenamtliche Engagement von in der Flüchtlingshilfe aktiven Initiativen und Einzelpersonen in NRW ehren und diese in ihrer Arbeit stärken.

Weitere Informationen zum Ehrenamtspreis finden Sie hier.

Nein zur Bezahlkarte: Ratsbeschlüsse aus nordrhein-westfälischen Kommunen

In dieser regelmäßig aktualisierten Übersicht dokumentiert der Flüchtlingsrat NRW, welche Kommunen sich bisher gegen die Einführung einer Bezahlkarte für Schutzsuchende entschieden haben.

Die Übersicht finden Sie hier.

Keine Propaganda auf Kosten von Flüchtlingen! Argumentationshilfen gegen Vorurteile

Der Flüchtlingsrat NRW e.V. stellt eine ausführliche Argumentationshilfe zur Entkräftung von Vorurteilen (Stand: November 2023) bereit. Diese finden Sie hier.

Broschüre zum Engagement für Flüchtlinge in Landesunterkünften

Der Flüchtlingsrat NRW hat die Broschüre „Ehrenamtlich engagiert – für Schutzsuchende in und um Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW“ aktualisiert (Stand Dezember 2021).

Die Broschüre können Sie hier herunterladen.

Kooperations- und Fördermöglichkeiten für flüchtlingspolitische Veranstaltungen und Projekte

Broschüre des FR NRW, Stand Dezember 2024, zu verschiedenen Institutionen, die fortlaufend für eine finanzielle Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zu flüchtlingspolitischen Themen angefragt werden können.

Mehr dazu

Forum Landesunterbringung

Neues Webforum "Flüchtlinge in Landesaufnahmeeinrichtungen in NRW (WFL.NRW)" jetzt online!
Das Webforum möchte einen Einblick in die Situation von Flüchtlingen in Landesaufnahmeeinrichtungen ermöglichen.

Das Webforum finden Sie hier.

 

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