| Afghanistan Befreiung von Pass und Visapflicht in Rettungsfällen
Nach §14 AufenthV sind Ausländer und Ausländerinnen in Rettungsfällen von der Passpflicht befreit, wenn sie
1. ,,aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen''
2. ,,zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören''.
Nach § 29 AufenthV benötigen die in § 14 S. 1 genannten Ausländer und Ausländerinnen in Rettungsfällen bei der Einreise und für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland keinen Aufenthaltstitel.
Die Passpflichtbefreiung sowie die Befreiung eines Aufenthaltstitels bei der Einreise und bei einem Aufenthalt in Deutschland endet, wenn für den Ausländer oder die Ausländerin die Beschaffung eines Passes oder Passersatzes oder die Beantragung eines Aufenthaltstitels trotz ,,der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe'' möglich wird.