| Guinea BGH: Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit in der Republik Guinea
Mit Beschluss vom 24.01.2018 (Az.: XII ZB 423/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 12.07.2017 (Az.: 12 UF 217/16) bezüglich der Beendigung der Vormundschaft für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling aus der Republik Guinea mit Erreichen des 18. Lebensjahres aufgehoben. Der BGH erklärte, dass das OLG Hamm „ohne ausreichende Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt [sei], dass die Volljährigkeit (auch) nach dem Recht der Republik Guinea mit der Vollendung des 18. Lebensjahr eintritt“. Ab wann die Volljährigkeit in der Republik Guinea gelte, werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Das OLG Hamm hätte insbesondere auch aufgrund der sich widersprechenden Informationen durch guineische Behörden hierzu ein aussagekräftiges Sachverständigengutachten einholen müssen.
Den Beschluss des BGH in voller Länge finden Sie hier, den Beschluss des Oberlandesgericht Hamm finden Sie hier.