| Asylverfahren, Weitere Herkunftsstaaten Oberverwaltungsgericht Greifswald: keine Flüchtlingsanerkennung wegen internen Schutzes für verfolgte ausgereiste Tschetschenen in der Russischen Föderation
Das Oberverwaltungsgericht Greifswald entschied in seinem Urteil vom 17. Juni 2024 (Az. 4 LB 215/20 OVG), dass keine Flüchtlingsanerkennung für vorverfolgte Tschetschenen in der Russischen Föderation erfolgt, da diesen in anderen Landesteilen Russlands regelmäßig interner Schutz zugänglich ist. Die föderalen russischen Sicherheitsbehörden beschränken formal und faktisch die Macht der tschetschenischen Sicherheitskräfte außerhalb von Tschetschenien. Solange Betroffene nicht politisch auffällig sind und kein landesweites Verfolgungsinteresse seitens der föderalen Sicherheitsbehörden besteht, wird davon ausgegangen, dass sie in anderen Landesteilen Russlands Schutz finden können.
Das vollständige Urteil finden Sie hier.