| Aktuell, Weitere Herkunftsstaaten Urteil des OVG Bautzen: Türkisches Strafgesetz birgt Gefahr unverhältnismäßiger Verfolgung
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschied am 7. Februar 2024, dass die Strafvorschrift des Art. 220 Abs. 7 des türkischen Strafgesetzbuchs an sich keinen Verfolgungscharakter habe. Jedoch sei in der türkischen Strafverfolgungspraxis eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Verfolgung Unschuldiger aufgrund tatsächlicher oder zugeschriebener politischer Überzeugungen zu erwarten, was im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG als Verfolgung gilt. Ob dabei auch Folter oder Misshandlung drohe, könne dahingestellt bleiben.
Das vollständige Urteil finden Sie hier.