| Rechtliches EuGH-Urteil: Verbot von psychologischen Tests zur Bestimmung der sexuellen Orientierung
Asylbewerber dürfen nach einem Urteil vom 25.01.2018 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei der Prüfung ihres Asylantrages keinem psychologischen Test zur Feststellung ihrer sexuellen Orientierung unterzogen werden. Eine solche Maßnahme stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben der Betroffenen dar.
Zugrunde lag dem Urteil der Fall eines nigerianischen Staatsbürgers, der in Ungarn Asyl beantragt hatte, jedoch von den ungarischen Behörden abgewiesen worden war, weil ein von ihnen in Auftrag gegebenes psychologisches Gutachten die sexuelle Orientierung des Asylbewerbers nicht bestätigt hatte. Gegen diese Entscheidung ging der Mann gerichtlich vor.
Entsprechend des Urteils des EuGH sind Gutachten zur Prüfung, ob ein Asylbewerber tatsächlich internationalen Schutz benötigt, zwar grundsätzlich erlaubt, sie müssten aber mit den in der Charta der Europäischen Union garantierten Grundrechte, etwa der Wahrung der Menschenwürde und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, in Einklang stehen. Dies sei bei psychologischen Gutachten zur Beurteilung der Frage, welche sexuelle Orientierung bei einem Asylbewerber tatsächlich vorliege, unter Abwägung aller Umstände nicht der Fall.
Zur offiziellen Pressemitteilung des EuGH.
Das entsprechende Urteil des EuGH im Wortlaut finden Sie hier.