| LSBTIQ Gericht muss Asyl-Folgeantrag von Homosexuellen genau prüfen
Pressemitteilung des Evangelischen Pressedienstes (epd):
Droht homosexuellen Flüchtlingenn in ihrem Heimatland Verfolgung, dürfen Behörden und Gerichte einen Asylfolgeantrag nicht ohne nähere Prüfung ablehnen. Sie müssen einer möglichen Verfolgung näher auf den Grund gehen, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Montag veröffentlichten Beschluss (AZ: 2 BvR 1600/19).
In dem konkreten Fall ging es um einen jungen Mann aus Pakistan, der 2015 mit seinem Vater nach Deutschland kam. Nachdem der Asylantrag des Vaters abgelehnt wurde, stellte er nach Eintritt der Volljährigkeit einen Asylfolgeantrag und verwies darauf, dass ihm in Pakistan wegen seiner Homosexualität Verfolgung drohe. Gleichgeschlechtliche Menschen würden dort teilweise sogar umgebracht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) wies den Folgeantrag als unzulässig ab. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht Cottbus bestätigte die BAMF-Entscheidung mit dem Argument, dass es auf die Voraussetzungen für einen Asylfolgeantrag nicht ankomme, da Homosexuellen in Pakistan bereits keine Verfolgung drohe.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Asyl-Folgeantrag nicht einfach mit solch einem pauschalen Hinweis als unzulässig eingestuft werden dürfe. Der Einwand, dass homosexuelle Menschen in Pakistan keine asylrelevante Verfolgung drohe, würden in jüngerer Zeit zahlreiche Gerichte anders sehen. Auch höchstrichterlich sei diese Frage nicht entschieden. Unter diesen Umständen hätten weder das Bundesamt noch das Verwaltungsgericht den Folgeantrag als unzulässig ablehnen dürfen, sondern hätten der möglichen Verfolgung genauer auf den Grund gehen müssen.
Die komplette Pressemitteilung von der Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete der Schwulenberatung Berlin, die den jungen Mann unterstützt hat, gibt es hier zum downloaden und nachlesen.