| LSBTIQ, Rechtliches BVerG: Geheimhaltung der sexuellen Orientierung ist unzumutbar
In einem Beschluss vom 22. Januar 2020 beruft sich das Bundesverfassungsgericht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 07.11.2013, in dem entschieden wurde, dass der Verweis auf die „Geheimhaltung der sexuellen Orientierung unzumutbar“ sei.
In dem EuGH-Urteil wurde festgelegt, „dass Asylbehörden schwule und lesbische Asylantragsteller*innen nicht darauf verweisen dürfen, dass sie ihre Sexualität geheim halten oder Zurückhaltung beim Ausleben üben können (Diskretionsgebot).“
Der Beschluss des Verfassungsgerichts stellte nun klar, dass das BAMF sowie Gerichte auch bisexuelle Menschen nicht auf „die Möglichkeit diskreten Lebens verweisen dürfen.“