| LSBTIQ, Rechtliches EuGH stellt klar: Prognosen zu potentieller "Diskretion" sind unzulässig
Obwohl der Europäische Gerichtshof bereits 2013 entschieden hatte, dass das diskrete Ausleben der sexuellen Orientierung unzumutbar sei und Asylverfahren entsprechend nicht unter Berufung auf ein "Diskretionsgebot" entschieden werden können, kam es immer wieder zu Verstößen gegen das Urteil. Nun wurde die fehlerhafte Übersetzung des EuGH-Urteils, die für das Missachten des Urteils durch deutsche und österreichische Behörden mitverantwortlich gemacht wird, korrigiert.
Die ursprüngliche Übersetzung lautete: „Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden“ und ist nun wie folgt korrigiert worden:
„Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.“
Die allgemeine Unzumutbarkeit der Geheimhaltung der sexuellen Orientierung wird in der korrigierten Fassung deutlich.
Quellen: