| LSBTIQ, Rechtliches VG Minden: Asylfolgeantrag einer homosexuellen Person aus Algerien zulässig
Update vom 16.08.2022
Das Verwaltungsgericht Minden (VG) hat mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2022 (10 K 2157/22.A) den Bescheid des BAMF vom 12.07.2022 aufgehoben, mit dem es den Asylfolgeantrag eines homosexuellen Mannes aus Algerien als unzulässig abgelehnt hatte.
03.08.2022
Am 03.08.2022 kam das VG Minden zu dem Beschluss (10 L 593/22.A), dass der homosexuelle Mann aus Algerien, dessen Asylfolgeantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 12.07.2022 als unzulässig abgelehnt worden war, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens nicht abgeschoben werden darf. Das Gericht verweist auf neue Erkenntnisse, die sich erst nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Mannes ergaben. Denn danach, im Jahr 2020, sei es in Algerien zu einer erheblichen Anzahl von Verhaftungen Homosexueller gekommen. Außerdem beruft sich das Gericht auf einen Bericht des LSVD, aus dem eine erhebliche Änderung der Sachlage zur Verfolgung von Homosexuellen in Algerien hervorgehe.