| Frauen und Familie Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht
Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 14. Dezember 2018:
Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 292/16
Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, in dem es maßgeblich auf die Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen ankommt.
Sachverhalt:
Der am 1. Januar 1994 geborene Antragsteller und die am 1. Januar 2001 geborene minderjährige Betroffene sind syrische Staatsangehörige. Sie wuchsen im selben Dorf in Syrien auf. Am 10. Februar 2015 schlossen sie vor dem Scharia-Gericht in Sarakeb/Syrien die Ehe. Aufgrund der Kriegsereignisse flüchteten sie über die sogenannte "Balkanroute" von Syrien nach Deutschland, wo sie im August 2015 ankamen. Nach ihrer Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wurde die Betroffene, die bis dahin seit Februar 2015 mit dem Antragsteller zusammengelebt hatte, im September 2015 vom Jugendamt in Obhut genommen, vom Antragsteller getrennt und in eine Jugendhilfeeinrichtung für weibliche minderjährige unbegleitete Flüchtlinge verbracht. Das Amtsgericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge fest und ordnete Vormundschaft an. Zum Vormund wurde das zuständige Stadtjugendamt bestellt.
Der Antragsteller, der zunächst nicht wusste, wohin die Betroffene verbracht worden war, hat sich im Dezember 2015 an das Amtsgericht gewandt und eine Überprüfung der Inobhutnahme sowie die Rückführung der Betroffenen beantragt.