| Frauen und Familie Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung
Anbei finden Sie den Schutzbrief der Bundesregierung gegen weibliche Genitalverstümmelung. Dieser kann in der barrierefreien Fassung hier aufgerufen werden.
Straftatbestand § 226a StGB
Nach deutschem Recht ist die Durchführung einer weiblichen Genitalverstümmelung ein Straftatbestand (§ 226a StGB). Wer eine weibliche Genitalverstümmelung durchführt, macht sich strafbar und es drohen bis zu 15 Jahre Gefängnisstrafe. Weibliche Genitalverstümmelung wird auch bestraft, wenn die weibliche Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wird und der Täter oder die Täterin Deutscher oder Deutsche ist, oder das Mädchen oder die Frau, an der die weibliche Genitalverstümmelung durchgeführt wird, Deutsche ist oder sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihren Lebensmittelpunkt hat. Wer einer anderen Person im In- oder Ausland hilft, eine weibliche Genitalverstümmelung durchzuführen, macht sich ebenfalls strafbar. Strafbar macht sich auch, wer andere dazu überredet, eine weibliche Genitalverstümmelung durchzuführen. Auch Eltern, die ihre Töchter nicht vor der Durchführung einer weiblichen Genitalverstümmelung im In- oder Ausland beschützen, machen sich strafbar. Das Mädchen oder die Frau, an der eine weibliche Genitalverstümmelung verübt wurde, trifft keine Schuld und sie macht sich auch nicht strafbar. Personen, die eine weibliche Genitalverstümmelung durchführen, andere dazu bringen, ihnen helfen oder ihre Töchter nicht davor schützen, können außerdem ihren Aufenthaltstitel verlieren und ihnen kann die Einreise nach Deutschland verweigert werden.
Der Schutzbrief wird demnächst auch als Druckversion auf der BMFSFJ Seite bestellbar sein und in die einfache Sprache, ins Englische, Französische. Arabische und in einem zweiten Schritt in weitere afrikanische und asiatische Sprachen übersetzt werden.